Die EU-Verordnung 1107/2006 vom 5. Juli 2006 schreibt dem Flughafenbetreiber bestimmte Normen und Qualitätsstandards vor, um effiziente und leistungsfähige Hilfsdienste für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität (PRM) zu garantieren.
Aeroporti di Puglia, in seiner Eigenschaft als Flughafenbetreiber, legt besonderen Wert auf die besonderen Bedürfnisse von Personen mit Behinderung und v.a. von Personen mit eingeschränkter Mobilität und setzt dafür spezialisiertes und besonders geschultes Personal ein ebenso wie die Anwendung von geeigneten Vorgehensweisen und das Angebot an infrastrukturellen Maßnahmen, die den Zugang zu den Serviceleistungen erleichtern.
Die Gesellschaft AEROPORTI DI PUGLIA S.p.A. ist dafür verantwortlich, diese Dienstleistungen auf den Flughäfen von Bari, Brindisi und Foggia zu gewährleisten. Kontakt:
La verifica del rispetto di tale politica viene effettuata attraverso apposite rilevazioni, controlli oggettivi e audit interni. Attraverso l’applicazione di adeguati metodi e procedure di assistenza resi da personale specializzato, nonché di misure di facilitazione di accesso ai servizi, Aeroporti di Puglia si propone di garantire:
Wie von der neuen Verordnung vorgesehen, kann der Fluggast für die Bereitstellung eines Hilfsdienstes diesen Service mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit bei der Fluglinie, bei der er die Flugbuchung durchgeführt hat, beantragen. Das Luftfahrtunternehmen kann den Hilfsdienst durch Mitteilung an den Betreiber (AEROPORTI DI PUGLIA) innerhalb von 36 Stunden vor Abflug bestellen.
Die Fluggesellschaft übernimmt die alleinige Verantwortung für die Bestellung des Hilfsdienstes.
Wenn man mit mehreren Fluggesellschaften reist, dann wird empfohlen, den Hilfsdienst bei jenem Luftfahrtunternehmen anzumelden, mit dem die Reise begonnen wird, damit man auf allen Reiseabschnitten oder beim Umsteigen Hilfe erhält. Es muss sichergestellt werden, dass der effektive Grad der Behinderung des Fluggastes für alle Reiseabschnitte gemeldet wird.
Die Verordnung überträgt der Fluggesellschaft (seinem Vertreter oder einem Reiseunternehmen) die Verpflichtung, die Anmeldungen der PRM zu überprüfen oder diese von oder zu einem Flughafen der Europäischen Union an Bord zu bringen. Die Voraussetzung ist der Besitz eines Flugtickets oder einer Buchung.
Die Verweigerung einer Buchung oder des Anbordnehmens kann nur aus Sicherheitsgründen erfolgen, oder wenn die Größe des Flugzeugs oder der Flugzeugtüren die Anbordnahme und die Beförderung physisch unmöglich machen. In diesem Fall informiert die Fluggesellschaft den Fluggast unverzüglich über die Gründe für die Verweigerung und muss dies, auf Antrag der betroffenen Person, innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich festhalten.
Dem Fluggast mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität, dem das Anbordgehen verweigert wurde, und seiner Begleitperson werden von der Fluggesellschaft die Erstattung des Flugtickets oder ein alternativer Flug angeboten.
Im Falle von Hilfeleistungen für Minderjährige mit Behinderung befolgt das Flughafenpersonal dieselben Vorgehensweisen wie für Erwachsene.
Der PRM, der sich direkt zum Check-in-Schalter begibt, muss: